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   BFH, 11.01.2005 - IX R 13/03   

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https://dejure.org/2005,15136
BFH, 11.01.2005 - IX R 13/03 (https://dejure.org/2005,15136)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 13/03 (https://dejure.org/2005,15136)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - IX R 13/03 (https://dejure.org/2005,15136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 3 Satz 5 a.F.; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 7 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 3 S. 5, 7
    Freigrenze bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. vor der Durchführung eines Verlustrücktrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3
    Freigrenze; Spekulationsgewinn; Verlustrücktrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 27/04

    Berücksichtigung der Freigrenze bei Minderung der Einkünfte aus privaten

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 13/03
    Der Senat hat in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage IX R 27/04 --auf dessen Gründe er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist-- entschieden, dass die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (nur) vor der Durchführung eines Verlustrücktrages i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. zu berücksichtigen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2002 - 2 K 1545/02

    Anwendbarkeit der Freigrenze bei den Einkünften aus privaten

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 13/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 463 veröffentlicht.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2011 - 2 K 1832/08

    Abzug eines Spekulationsverlustes aus dem Vorjahr entsprechend § 10d EStG vom

    In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) jeweils vom 11.1.2005 IX R 13/03, BFH/NV 2005, 1254 und IX R 27/04, BStBl. II 2005, 433.

    Wie bei dem "normalen" Verlustabzug nach § 10 d EStG werden daher Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (einen Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls bejahend: Wernsmann in Kirchhof/Söhn, EStG, § 23 EStG Rn. F 9; Herzig/Lutterbach, DStR 1999, 521 sowie Glenk in Blümich, EStG, § 23 EStG Rn. 228; Schultze/Janssen, FR 2002, 568; Wernsmann/Dechant, FR 2004, 1272; BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 27/04, BStBl. II 2005, 433 u. BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 13/03 IX R 13/03, BFH/NV 2005, 1254 jeweils im Zusammenhang mit der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6).

  • FG München, 13.08.2008 - 1 K 2045/06

    Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG: Berücksichtigung eines

    Allerdings geht er dabei implizit von einer Verrechnung unmittelbar nach Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vortragsjahres aus (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 27/04, BStBl II 2005, 433; Parallelentscheidung vom gleichen Tag: IX R 13/03, BFH/NV 2005, 1254).
  • FG Köln, 24.03.2015 - 12 K 1964/12

    Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einkunftsebene

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG, wie vom Kläger angeführt, vor der Durchführung eines Verlustrücktrages i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zu berücksichtigen ist und ein Verlustverbrauch insoweit nicht erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2005, IX R 27/04, BStBl II 2005, 433 und IX R 13/03, BFH/NV 2005, 1254).
  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3336/03

    Verrechenbarkeit zurückgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Dies hat zur Folge, dass im Streitjahr die positiven Einkünfte aus § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG um den Verlust des Jahres 2000 zu mindern sind (ebenso Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2002 2 K 1545/02, DStRE 2003, 791, Revision eingelegt Az. BFH IX R 13/03).
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